Energiegesetzgebung – Aktuell

Kurzliste der derzeit gültigen Forderungen – Stand: 01.06.2026
Veröffentlichung und Fristen von Umsetzungsplänen
SEU Schwelle & Verbesserung der organisationsbezogenen EnPI
Anmerkungen / Hinweise zur Praxis
Novelle zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG)
Aktualisierung: BAFA-Merkblatt zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG) – Stand: 30.04.2026
Kurzliste der derzeit gültigen Forderungen – Stand: 01.06.2026
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Energieeffizienzgesetz (EnEfG, Deutschland) — Pflicht für Energiemanagementssysteme ab Schwellenwert.
Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch > 7,5 GWh pro Jahr (Durchschnitt der letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahre) sind verpflichtet, ein Energiemanagementsystem (ISO 50001) oder ein Umweltmanagementsystem (EMAS) einzurichten und zu betreiben; außerdem sind Maßnahmenlisten, Wirtschaftlichkeitsbewertungen und Umsetzungspläne vorzuhalten/ggf. zu veröffentlichen. BAFA-Merkblatt – Aktualiserung: 30.04.2026 -
Energieaudits (umgesetzt durch das EDL-G / BAFA-Regelungen) — große Unternehmen, Nicht-KMU.
Nach der bisherigen EDL-G-Regelung müssen Nicht-KMU / große Unternehmen turnusmäßig (in der Regel alle 4 Jahre) ein Energieaudit nach DIN EN 16247 durchführen; klassische KMU im Sinne der EU-Definition sind hiervon in der Regel ausgenommen. (BAFA-Informationen zu Durchführung und Anforderungen). BAFA-Energieaudit -
EU-Energy Efficiency Directive (Recast≡Neufassung, Umsetzung durch Mitgliedstaaten).
Die überarbeitete EED verpflichtet die Mitgliedstaaten, umfassende Energieeinsparmaßnahmen umzusetzen, enthält Fristen und Pflichten zur Durchführung von Energieaudits/Einführung von EnMS für bestimmte Unternehmen sowie verbindliche Einsparziele. Für einige Verpflichtungen gelten konkrete Fristen (z. B. Fristen im Zuge der Recast-Umsetzung: erste Energieaudits und EnMS-Fristen Mitte/Ende 2026–2027, national umsetzbar). KMU sind teils ausgenommen, können aber durch nationale Schwellenregelungen betroffen sein. Europäisches Parlament
Veröffentlichung und Fristen von Umsetzungsplänen
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Unternehmen mit mehr als 2,5 GWh sind verpflichtet, spätestens binnen drei Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen für alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen.
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Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463 (ValERI) nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren.
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Die Frist beginnt mit Abschluss der Re-Zertifizierung oder der Verlängerungseintragung.
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Quellen: EnEfG, §9, BAFA Merkblatt EnEfG
SEU Schwelle & Verbesserung der organisationsbezogenen EnPI
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Die Festlegung der SEU soll es der Organisation ermöglichen, ein schwerpunktorientiertes Energiemanagement zu etablieren. Die Kriterien zur systematischen Festlegung der SEUs legt die Organisation selbst fest.
- SEUs sind Energieeinsätze mit erheblichem Energieverbrauch und/oder erheblichem Potenzial zur Verbesserung der energiebezogenen Leistung:
- Identifizieren der Großverbraucher, z.B. 60-70 Prozent des Energieeinsatzes, damit die Auswahl repräsentativ ist.
- Verbraucher mit erheblichem Energieeinsparpotenzial, um „low hanging fruits“ mit maximalem Erfolg zu erzielen.
- Neben EnPIs für die SEUs sind Kennzahlen für die Organisation als Ganzes erforderlich, denn der Adressat aller Anforderungen der ISO 50001:2018 ist „die Organisation”, die eine Verbesserung ihres Systems und ihrer Leistung zu erzielen und zu erfassen hat. Die organisationsbezogenen Kennzahlen müssen eine generelle Trendentwicklung liefern.
- Quellen: Bestimmung und Darstellung der Verbesserung der energiebezogenen Leistung nach ISO 50001; DIN EN ISO 50001, 3.5.6
Anmerkungen / Hinweise zur Praxis
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KMU im klassischen Sinn (EU-Definition: <250 Mitarbeitende / <50 Mio. € Umsatz) sind häufig von der Audit-Pflicht ausgenommen, aber Verbrauchsschwellen und sektorale Sonderregeln können trotzdem Pflichten auslösen (z. B. bei sehr hohem Energieverbrauch trotz kleiner Mitarbeiterzahl).
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Fristen und Details (z. B. genaue Umsetzungsfristen, Melde-/Publikationspflichten, Ausnahmeregelungen wie 90-%-Regelungen bei EnMS) werden laufend durch BAFA-Merkblätter und das EnEfG präzisiert — deshalb empfehlenswert, die BAFA-Merkblätter und das EnEfG-Gesetzestextdokument konkret nachzulesen.
Novelle zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG)
Die geplante Novelle des deutschen Energieeffizienzgesetz (EnEfG) zielt vor allem auf eine Vereinfachung und stärkere Angleichung an die europäische Energieeffizienzrichtlinie (EED) ab. Hintergrund sind sowohl Bürokratieabbau als auch ein laufendes EU-Vertragsverletzungsverfahren wegen verspäteter Umsetzung der EED.
Die wesentlichen geplanten Änderungen sind:
- Reduzierung nationaler Sonderregelungen („Goldplating“)
- Das EnEfG soll stärker auf die Mindestvorgaben der EU beschränkt werden.
- Nationale Zusatzpflichten und Berichtspflichten sollen zurückgenommen werden.
- Höhere Schwellenwerte für Energiemanagementsysteme
- Die Pflicht zur Einführung eines Energiemanagementsystems (z. B. ISO 50001) soll erst ab einem deutlich höheren Energieverbrauch gelten.
- Im Referentenentwurf ist eine Anhebung von 7,5 GWh/Jahr auf 23,6 GWh/Jahr vorgesehen.
- Lockerung von Einspar- und Berichtspflichten
- Die bislang verbindlichen Einsparvorgaben für Bund und Länder sollen entfallen.
- Vorgaben zu Maßnahmenplänen und Nachweispflichten sollen vereinfacht werden.
- Änderungen bei Abwärme und Industrieanlagen
- Die bisherigen Verpflichtungen zur Abwärmenutzung sollen teilweise durch Kosten-Nutzen-Analysen ersetzt werden.
- Die Plattform für Abwärme könnte an Verbindlichkeit verlieren.
- Neue Verankerung des „Efficiency First“-Prinzips
- Der EU-Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ soll ausdrücklich gesetzlich aufgenommen werden.
- Dies betrifft insbesondere große Investitionsentscheidungen.
Aktualisierung: BAFA-Merkblatt zum Energieeffzienzgesetz (EnEfG) – Stand: 30.04.2026
Anwendung der 90%-Regelung bei Energiemanagementsystemen (§ 8 EnEfG)
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Analog zu den verpflichtenden Energieaudits nach EDL-G müssen EnMS mindestens 90 % des gesamten Endenergieverbrauchs des Unternehmens abdecken.
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Dieser Abdeckungsgrad ist mit der jeweiligen Zertifizierungsstelle abzustimmen.
- Die Anwendung der 90 %-Regelung nach EnEfG ist ausschließlich auf das einzelne, verpflichtete Unternehmen beschränkt und unternehmensübergreifend innerhalb einer Unternehmensgruppe NICHT zulässig.
Konkretisierung der Anforderungen an Umsetzungspläne (§ 9 EnEfG)
Die Anforderungen an veröffentlichungspflichtige Umsetzungspläne wurden reduziert und präzisiert. Neu bzw. konkretisiert wurde insbesondere:
- welche Inhalte tatsächlich veröffentlicht werden müssen,
- welche Angaben entfallen können,
- wie wirtschaftliche Maßnahmen zu dokumentieren sind,
- sowie welche Informationen für die Öffentlichkeit erforderlich sind.
Bereits die Version 01.10.2025 hatte Hinweise zur Veröffentlichung und Stichprobenprüfung ergänzt. Die Version 30.04.2026 konkretisiert nun nochmals:
- den zulässigen Umfang veröffentlichter Informationen,
- die Abgrenzung zwischen internen Nachweisen und veröffentlichungspflichtigen Inhalten,
- sowie den Fokus auf wirtschaftliche Maßnahmen.