Energiegesetzgebung – Aktuell

Zusammenfassung

Für Unternehmen sind insbesondere das Energieeffizienzgesetz (EnEfG), das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), die Vorgaben zur Plattform für Abwärme sowie die einschlägigen Merkblätter und Anwendungshinweise des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) relevant.

Wichtig für die betriebliche Umsetzung ist die Unterscheidung zwischen drei Pflichten:

  • Energieaudit: Untersuchung des Energieverbrauchs und Identifikation wirtschaftlicher Effizienzmaßnahmen.

  • Energiemanagementsystem: Systematische Erfassung, Bewertung und Verbesserung der energiebezogenen Leistung, beispielsweise nach ISO 50001.

  • Umsetzungspläne: Veröffentlichung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Verpflichtungen unterscheiden sich je nach Unternehmensgröße, durchschnittlichem Energieverbrauch und gegebenenfalls der Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe. Außerdem sind gesetzliche Pflichten und behördliche Anwendungshinweise auseinanderzuhalten: Das Gesetz begründet die Verpflichtung; BAFA-Merkblätter erläutern insbesondere die praktische Umsetzung und die von der Behörde erwartete Nachweisführung.

Kurzliste der relevanten Rechtsquellen und Pflichten – Stand: 15.10.2026

 

Rechtsquelle Betroffene Unternehmen Wesentliche Forderung
EDL-G § 8 Grundsätzlich Nicht-KMU Energieaudit mindestens alle vier Jahre, sofern keine gesetzliche Befreiung greift.
EDL-G § 8a Unternehmen mit Energieauditpflicht Audit nach DIN EN 16247-1; mindestens 90 % des Gesamtenergieverbrauchs untersuchen und die wichtigsten Effizienzpotenziale ermitteln.
EnEfG § 8 Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 7,5 GWh Gesamtendenergieverbrauch pro Jahr Energie- oder Umweltmanagementsystem einrichten und zusätzliche Anforderungen an Abwärmeerfassung, Maßnahmenidentifikation und Wirtschaftlichkeitsbewertung erfüllen.
EnEfG § 9 Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 2,5 GWh Gesamtendenergieverbrauch pro Jahr Wirtschaftliche Energieeinsparmaßnahmen in Umsetzungsplänen erfassen, deren Vollständigkeit und Richtigkeit bestätigen lassen und die Pläne veröffentlichen.
EnEfG § 17 Unternehmen oberhalb der gesetzlichen Verbrauchsschwelle Abwärmedaten an die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) melden und bei Änderungen aktualisieren.

BAFA-Merkblätter zu

EDL-G und EnEfG

Unternehmen im jeweiligen Anwendungsbereich Konkretisieren insbesondere die Einstufung als KMU/Nicht-KMU, die Umsetzung der Wirtschaftlichkeitsbewertung und die Nachweisführung.

Wer muss Umsetzungspläne veröffentlichen und wann erstmalig?

Wer ist verpflichtet?

Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh/a müssen Umsetzungspläne für die wirtschaftlich bewerteten Energieeinsparmaßnahmen erstellen, die erfasst wurden in:

  • Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach  § 8 EnEfG,

  • Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach § 8 Abs. 3 EDL-G,
  • Energieaudits nach § 8 EDL-G.

Die BAFA-Erläuterungen beziehen die Pflicht auf Maßnahmen, die in Energieaudits nach dem 18. November 2023 bzw. in danach erstellten Aktionsplänen von Managementsystemen identifiziert wurden.

Wann müssen Umsetzungspläne erstmalig veröffentlicht werden?

Es gibt keinen einheitlichen Stichtag für alle Unternehmen. Die gesetzliche Frist beträgt drei Jahre und beginnt abhängig von der Art des zugrunde liegenden Audits oder Managementsystems zu unterschiedlichen Zeitpunkten. (§ 9 EnEfG)

 

Ausgangsbasis Beginn der Dreijahresfrist
Energieaudit nach EDL-G Fertigstellung des Energieaudits
Energiemanagementsystem nach ISO 50001 Abschluss der Erst- oder Re-Zertifizierung des EnMS
Umweltmanagementsystem nach EMAS Abschluss der Eintragung oder Verlängerung des UMS

Wer kann Umsetzungspläne verifizieren und wie soll das erfolgen?

§ 9 EnEfG verlangt, dass die Vollständigkeit und Richtigkeit vor der Veröffentlichung bestätigt werden. Als prüfende Personen kommen die gesetzlich genannten Zertifizierer, Umweltgutachter und Energieauditoren infrage. Das BAFA konkretisiert die Anforderungen in seinem Merkblatt. (§ 9 EnEfG, BAFA-Merkblatt)

Prüfergruppe Voraussetzungen
Zertifizierer Zertifizierer im Rahmen einer akkreditierten Zertifizierungsstelle für ISO 50001
Umweltgutachter Für EMAS zugelassener Umweltgutachter
Energieauditoren Nach EDL-G zugelassene Energieauditoren

Wie ist die Prüfung durchzuführen?

Nach den BAFA-Hinweisen umfasst die Prüfung insbesondere:

  • Vollständigkeit: Sicherstellen, dass sämtliche relevanten wirtschaftlichen Maßnahmen im Umsetzungsplan enthalten sind.

  • Wirtschaftlichkeitsbewertung: Prüfen, ob die Maßnahmen nach DIN EN 17463 bewertet wurden und die gesetzliche Definition der Wirtschaftlichkeit korrekt angewandt wurde.

  • Plausibilität: Nachvollziehen, ob die Annahmen und Berechnungen im wahrscheinlichsten Szenario plausibel sind.

  • Stichproben: Die Bewertung der nicht in den Plan aufgenommenen Maßnahmen ist anhand von Stichproben zu überprüfen.

  • Unabhängigkeit: Die prüfende Person muss unabhängig von den Personen bzw. Unternehmen sein, die die betreffenden Maßnahmen identifiziert und wirtschaftlich bewertet haben.

Das BAFA sieht hierfür eine repräsentative, stichprobenartige Prüfung nach den Vorgaben seines Merkblatts vor. Die Bestätigung wird mit dem dafür vorgesehenen Formular dokumentiert und muss auf Anfrage des BAFA nachgewiesen werden. (BAFA-Bestätigungsformular)

Wer muss die Plattform für Abwärme weiterhin regelmäßig aktualisieren?

Meldepflichtig sind Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von:

mehr als 2,5 GWh/Jahr (Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre).

Diese Unternehmen müssen:

  • jährlich bis zum 31. März melden,
  • Änderungen unverzüglich aktualisieren.

Zu melden sind insbesondere:

  • Abwärmequellen,
  • Abwärmetemperaturen,
  • Wärmemengen,
  • zeitliche Verfügbarkeit,
  • technische Kenndaten.

Die Pflicht besteht fortlaufend, solange der maßgebliche Verbrauchsschwellenwert überschritten wird. bfee-online.de

Welche Anpassungen sind durch die Novelle des EnEfG zu erwarten?

Derzeitiger Stand

Für die Umsetzung weiterer Anforderungen der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED 2023/1791) liegt ein Gesetzentwurf zur Änderung des EnEfG vor. Ziel ist zugleich ein Bürokratieabbau und die Rückführung von über die Richtlinie hinausgehenden Anforderungen auf das europarechtlich notwendige Maß.

Erwartete Änderungen

Nach dem bekannten Referentenentwurf bzw. den fachlich veröffentlichten Informationen werden insbesondere folgende Änderungen diskutiert: